Grundlage für die heutige Bundesverfassung bildet die Verfassung vom 12. September 1848.
Diese wiederum ist stark von der Verfassung der USA, sowie dem Gedankengut der Französischen Revolution beeinflusst. Die Verfassung sieht zudem vor, dass die Kantone eigenständig (souverän) sind, soweit sie die Bundesverfassung nicht explizit einschränkt.
Der Einführung der Verfassung von 1848 gingen kurze kriegerische Auseinandersetzungen voraus (Sonderbundskrieg).
Die Verfassung von 1848 wurde 1866 teilweise revidiert und 1874 total revidiert. Mit dieser Totalrevision wurde das Referendum auf eidgenössischer Ebene eingeführt.
Seit 1891 beinhaltet die Verfassung das Initativrecht auf Teilrevisionen. Demzufolge kann ein Bruchteil der Stimmberechtigten (zurzeit 100'000) den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung vorschlagen und eine Abstimmung von Volk und Ständen erwirken. Teilrevisionen der Verfassung sind also jederzeit möglich.
Die Bundesverfassung wurde in den 1990er-Jahren ein zweites Mal total revidiert und von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 % respektive 12 2/2 von 20 6/2 Standesstimmen gutgeheissen. Sie ersetzte die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (alte Bundesverfassung, kurz aBV) und hat u.a. neun verschiedene, bis dahin lediglich in Entscheiden des Bundesgerichts und Rechtskommentaren festgehaltene Grundrechte erfasst. Sie trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
Aufgrund von Verfassungsinitiativen und Gegenvorschlägen unterliegt die Schweizerische Bundesverfassung relativ häufigen Änderungen.
Die Bundesverfassung (abgekürzt BV) ist die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des Schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung daher nicht widersprechen. Änderungen der Bundesverfassung brauchen die Zustimmung einer Mehrheit von Volk und Ständen (=Kantonen).
Die Bundesverfassung der Schweiz weist im Vergleich mit anderen Verfassungen eine Eigenheit auf: Sie sieht keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze vor, d.h. vom Parlament, der Bundesversammlung, erlassene Gesetze können vom Bundesgericht nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden.
Diese spezielle Regelung ist Ausdruck der stärkeren Gewichtung des Demokratieprinzips gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip. Die von der Volksvertretung erlassenen - und allenfalls in einer Referendumsabstimmung vom Stimmvolk angenommenen - Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden können.
In neuerer Zeit hat das Bundesgericht jedoch für den Fall eines Konflikts zwischen einem Bundesgesetz und höherrangigem Völkerrecht (insbesondere der EMRK) den Vorrang des Völkerrechts grundsätzlich bejaht.